Zeitarbeit

 

Zehn Wahrheiten über Zeitarbeit

1. Hinter Zeitarbeit stehen fast ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse.

2. Zeitarbeit unterliegt vollständig dem allgemeinen deutschen Arbeitsrecht. Es gibt kein spezielles Kündigungsrecht nur für die Zeitarbeitsbranche.

3. Die Bezahlung von Zeitarbeitnehmern basiert zu fast 100 Prozent auf eigenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche. Rund drei Viertel aller Zeitarbeitnehmer arbeiten etwa nach DGB-Tarifverträgen.

4. In den BZA/DGB- und AMP-CGB-Tarifverträgen liegt das niedrigste Einstiegsgehalt für Geringqualifizierte bei 7,89 Euro pro Stunde (Entgeltgruppe 1/West). Begehrte Spezialisten können 80.000 Euro jährlich und mehr verdienen. Die Löhne sind in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben worden und werden im November 2012 im BZA/DGB-Tarifwerk weiter steigen, in der Entgeltgruppe 1 auf 8,19 Euro.

5. Zeitarbeitnehmer erhalten ein festes Einkommen auf der Basis einer vereinbarten Arbeitszeit – auch bei Nichteinsatz im Kundenunternehmen, während des Urlaubs oder im Krankheitsfall. Alles andere ist rechtswidrig.

6. Zeitarbeit steht für die gesamte Fülle des Arbeitslebens: Hilfsarbeiter, Schlosser, Buchhalter, Ingenieure oder IT-Experten.

7. Zeitarbeit holt die Menschen aus der Arbeitslosigkeit: 66 Prozent der neu eingestellten Zeitarbeitnehmer waren vorher ohne Arbeit.

8. Obwohl Zeitarbeit mit seinen regulären Arbeitsverhältnissen bereits Teil des normalen Arbeitsmarkts ist, ist die Branche darüber hinaus ein Sprungbrett in andere Betriebe: 14 Prozent aller Zeitarbeitnehmer werden allein vom Kundenunternehmen übernommen. Darüber hinaus erhalten 20 Prozent der Zeitarbeitnehmer eine Stelle bei anderen Firmen.

9. Zeitarbeit verdrängt keine Stammbelegschaft: Derzeit sind 2,2 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland Zeitarbeitnehmer. Damit ist eine Verdrängung allein rechnerisch ausgeschlossen.

10. Jedes Zeitarbeitsunternehmen benötigt eine entsprechende Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann sie jederzeit entzogen werden.

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